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Ausgabe vom Bis zum 1. April: Noch 145 Tage
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Glossar

Was gilt als Missbrauch von Notrufen?

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Missbrauch von Notrufen begeht, wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, wegen eines Unglücksfalls oder einer Notlage werde Hilfe gebraucht. Paragraf 145 des Strafgesetzbuchs droht dafür Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Am 1. April gilt keine Ausnahme, ein Fake-Anruf bei Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst ist nie ein Scherz.

Eine rote Notrufsäule steht am Rand einer leeren Landstraße in der Abenddämmerung
Bild: KI-generiert

Als Missbrauch von Notrufen gilt, wenn jemand absichtlich oder wissentlich einen Notruf oder ein Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalls, einer gemeinen Gefahr oder einer Not die Hilfe anderer nötig sei [1]. Paragraf 145 des Strafgesetzbuchs bestraft das mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe [1]. Der 1. April ändert daran nichts.

Was im Gesetz steht

Absatz 1 von Paragraf 145 StGB lautet: "Wer absichtlich oder wissentlich 1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder 2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." [1] Die alte Schreibweise mit ß stammt aus dem Gesetzestext.

Absatz 2 schützt Dinge, die Unfälle verhindern oder bei einem Unglück helfen sollen. Wer Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder ihren Sinn entstellt, oder wer Schutzvorrichtungen und Rettungsgeräte beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, dem drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, sofern die Tat nicht schon nach Paragraf 303 oder 304 mit Strafe bedroht ist, also als Sachbeschädigung oder gemeinschädliche Sachbeschädigung [1].

Wichtig sind die Worte "absichtlich oder wissentlich". Wer sich verwählt und das gleich aufklärt, will nichts vortäuschen. Wer dagegen zum Spaß einen Notruf absetzt, weiß genau, was er tut. Das ist eine allgemeine Erklärung und keine Rechtsberatung. Im Einzelfall hilft eine Anwältin oder ein Anwalt.

Warum Notfälle für Scherze tabu sind

Jeder falsche Alarm bindet Leitstelle, Fahrzeuge und Menschen, die in derselben Zeit woanders gebraucht werden könnten. Dazu kommt der Schreck: Wer hört, dass ein Angehöriger einen Unfall hatte, erlebt die Angst echt, auch wenn ein paar Minuten später "April, April!" kommt. Unsere Harmlos-Regeln schließen deshalb jeden vorgetäuschten Notfall aus, also Unfall, Krankheit, Polizei und Notruf, ganz gleich, ob er strafbar wäre oder nicht. Das gilt auch für Nachrichten unter Freunden, etwa dass jemand im Krankenhaus liege oder die Polizei vor der Tür stehe. Die spätere Auflösung macht den Schreck nicht ungeschehen.

Ein Feuerwehrhelm liegt auf einer Holzbank in der ruhigen Fahrzeughalle einer Feuerwache
Bild: KI-generiert

Tabu sind zum Beispiel ein Anruf bei der Notrufnummer mit erfundener Geschichte, ein gedrückter Feuermelder als Gag, ein abgehängter Rettungsring, ein verstecktes Warnschild an einer nassen Treppe oder ein Feuerlöscher, den jemand für einen Streich aus der Halterung nimmt.

Verwandte Begriffe

Wo bei Telefonscherzen die Grenze liegt, erklärt der Begriff Telefonstreich. Wer beim Streich etwas kaputt macht, landet schnell bei der Sachbeschädigung. Einen Überblick über alle rechtlichen Grenzen gibt unsere Seite Aprilscherze und Recht, die Regeln für harmlose Streiche stehen in den Harmlos-Regeln.

Auch genannt: Notrufmissbrauch

Verwandte Begriffe

Häufige Fragen

Ist ein Fake-Notruf am 1. April weniger schlimm?

Nein. Das Gesetz kennt keinen Scherztag, und der Einsatz läuft genauso an wie bei einem echten Notfall. Wer am 1. April jemanden hereinlegen will, sucht sich einen Streich ohne Notruf, Polizei und Krankheit.

Was tust du, wenn du dich bei der Notrufnummer verwählt hast?

Bleib kurz in der Leitung und sag, dass es ein Versehen war. Dann weiß die Leitstelle, dass niemand Hilfe braucht.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: Strafgesetzbuch (StGB) § 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 06.11.2026.